Unsere AGB

In den nachstehenden AGB wird die H. Schönenbröcher GmbH (Paffrather Str. 72, 51465 Bergisch Gladbach) als Verkäufer bezeichnet. Alle Kunden werden als Käufer bezeichnet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Geltung, Datenschutz

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende Bedingungen des Käufers, insbesondere Zahlungsbedingungen, gelten nicht; es sei denn wir hätten ihnen ausdrücklich und schriftlich, zugestimmt. Bedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei sich ausdrücklich widersprochen hat.
  2. Sämtliche im Rahmen der Registrierung, Bestellung oder Lieferung erfassten Daten des Käufers werden gespeichert und zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Betreuung des Käufers weiterverarbeitet. Der Verkäufer verwendet die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung im Sinne des § 33 BDSG.

II Angebot, Lieferumfang und Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Vereinbarungen, wie z. B. mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen, werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahme auf Normen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Näherungswerte. Sie sind keine Eigenschaftszusicherungen, Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Alle o. g. Unterlagen, die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum des Verkäufers.
  3. Aussagen und Preise in Werbemitteln und Katalogen stellen kein bindendes Angebot dar, sondern sind lediglich eine invitatio ad offerendum.
  4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Proben und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN/EN-Normen oder anderer einschlägigen Normen zulässig, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  5. Die Bestellung des Käufers ist für diesen ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb von 14 Tagen bestätigt oder wenn der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Bestelleingang die Ware dem Käufer zugestellt hat.
  6. Der Verkäufer kann nach Vertragsabschluss vom Verkauf zurücktreten, wenn ihm erst nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit bzw. Seriosität des Käufers entstehen lassen, und sofern der Käufer nicht in angemessener, ihm vom Verkäufer gesetzten Frist, eine vom Verkäufer geforderte angemessene Sicherheitsleistung erbringt.

III Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vorgegebenen Preise sind Nettopreise in Euro zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Die Rechnungen sind, sofern keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen bestehen, 30 Tage nach Rechnungsausstellung zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, mit Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
  3. Ab dem 31. Tag der Rechnungsstellung kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  4. Mit Eintritt des Verzuges ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ferner kann der Verkäufer für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung jeweils € 5,00 berechnen.
  5. Die Preise schließen Fracht, Verpackung, Mautgebühren, Transportversicherungen, Expresskosten etc. nicht mit ein, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  6. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden immer nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt, hereingenommen. Im Falle eines Wechsel oder Scheckprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug, unter Rückgabe des Schecks bzw. des Wechsels, sofortige Barzahlung verlangen.
  7. Rechnungen über Beträge unter 50,00 €, sowie für Reparaturen und Montagen sind sofort fällig und zahlbar rein netto.
  8. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Der Verkäufer ist sodann befugt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und Einziehungsermächtigung gemäß Punkt VIII/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen, sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. All jene Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches des Verkäufers abwenden.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Käufer zur Ausübung eines Rückhalterechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis hergeleitet ist.
  10. In Abweichung von §§ 366, 367 BGB wird eine Zahlung des Käufers zuerst mit der ältesten Forderung verrechnet.
  11. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.
  12. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus einer bestehenden Geschäftsverbindung abzutreten.

IV Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang

  1. Lieferfristen- und Termine, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Lieferfristen- und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb des Verkäufers verlassen hat.
  3. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn die falsche oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Verkäufer verschuldet.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Die Ware wird an die vom Käufer genannte Lieferadresse gesendet, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers, bzw. bei Streckengeschäften des Lieferwerkes bzw. des Vorlieferanten des Verkäufers, geht die Gefahr bei allen Geschäften, d. h. auch bei franko- und bei frei Haus Lieferungen, auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers schließt der Verkäufer auf Kosten des Käufers eine Transportversicherung ab.
  6. Verzögert sich der Warenversand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und eventueller Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.
  8. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine bzw. Fristen befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, i. d. R. 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.

V Mängelgewährleistung

  1. Für Mängel der Lieferung, außer bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, haftet der Verkäufer unter Anschluss weiterer Ansprüche folgender Maßen:
    1. Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab Gefahrenübergang. Bei gewerblicher und / oder beruflicher Nutzung beträgt die Gewährleistung 12 Monate ab Gefahrenübergang. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
    2. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrenübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und / oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Auftretende Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen wird Arglist nachgewiesen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer.
  3. Stellt der Käufer Mängel an der gelieferten Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. die Ware darf nicht geteilt, weiterverarbeitet oder weiterverkauft werden, bis eine Einigung für die Abwicklung der Mängelrüge erzielt ist.
  4. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
  5. Bei berechtigter Beanstandung der Ware erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  6. Bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels, trägt der Verkäufer die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
  7. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Frist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind in Folge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, soweit vom Verkäufer nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- und Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf Verschleißteile. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne Genehmigung des Verkäufers seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
  9. Gibt der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit und/oder angemessene Zeit, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.
  10. Weitere Ansprüche des Käufers insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VI Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Der Verkäufer haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften. Weitergehende nicht ausdrücklich und schriftlich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt.
  2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
  3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast werden hiervon nicht berührt.
  4. Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

VII Warenrückgabe

Für Warenrückgabe bedarf es der besonderen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, da zu einer Warenrücknahme keinerlei Verpflichtung besteht. Warenrückgaben sind nur möglich innerhalb von 7 Tagen unter Vorlage des Lieferscheins und/oder der Rechnung und in der Originalverpackung. Der Warenrückgabe von Lagerware wird nur zugestimmt, wenn der Käufer sich bereit erklärt, die Wiedereinlagerungskosten in Höhe von 15% des Warenwertes, mindestens jedoch 15 €, zu übernehmen. Auslaufartikel, Sonderposten, Aktionsware oder extra bestellte, bzw. extra angefertigte Waren sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen. Bei einer Warenrückgabe hat der Käufer, neben der Wiedereinlagerungsgebühr, die Fracht- und Verpackungskosten sowie alle übrigen mit der Rückgabe anfallenden Kosten zu tragen.

VIII Eigentumsvorbehalt

  1. Für alle gelieferten Waren behält sich der Verkäufer das Eigentum vor (Vorbehaltsware), bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei der Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware wird der Verkäufer Miteigentümer an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermengt oder vermischt gemäß §§ 947, 948 BGB, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt Miteigentum an den Verkäufer nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer hat in diesen Fällen die Pflicht, die Ware, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers steht, und die für ihn als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verkauft, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange die Ware nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Zudem ist der Käufer verpflichtet die Ware auf eigene Gefahr und Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Widerrufsvorbehalt, zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte (Konkurs, Insolvenz) muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.
  7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens, bzw. Konkursverfahren, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  8. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gerichtlichen Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H. ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

IX Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Geschäftssitz ist Bergisch Gladbach.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen bzw. alle Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers der Gerichtsstand. Der Verkäufer ist aber ebenso berechtigt an Sitz des Käufers, bzw. Auftragsgebers zu klagen.
  3. Für alle Rechtsgeschäfte, bzw. Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

X Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


Bergisch Gladbach, 29.09.2014

H. Schönenbröcher GmbH
Paffrather Str. 72
51465 Bergisch Gladbach